AGB B2B
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Quintex GmbH
Gisbert Schmahl, Werner Gröger
Becksteiner Str. 100, Haus 13
97922 Lauda-Köngishofen
- im folgenden Lieferer genannt -
I Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der
Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer
oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt
hat.
2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen)
behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht
werden und
sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden,
denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen
hat.
3.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine
Sicherungskopie erstellen.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist
nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den
Transport des Handwerkszeugs
und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindungustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die
dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr
als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter
der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV.
Fristen für Lieferungen; Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und
Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen,verlängern
sich die Fristen angemessen.
3.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung
für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des
Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des
Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
V.
Gefahrübergang
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.
VI.
Aufstellung und Montage
Für
die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und
Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen,Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom
Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers
oder des Montagepersonals zu tragen.
5.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der
Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht, so
gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die
Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase –in
Gebrauch genommen worden ist.
VII.
Entgegennahme
Der
Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel
nicht verweigern.
VIII.
Sachmängel
Für
Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs.
1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung
des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt.
3.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu
rügen.
4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist
zu gewähren.
6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit einem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB
gilt ferner
Nr. 8 entsprechend.
10.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI
(Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Art. VIII Nr.2
bestimmten Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach
Art.
XI.
c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
4.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4,
5 und
9 entsprechend.
5.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des
Art. VIII entsprechend.
6.
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er
von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart
war.
XI.
Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden:Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß
Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der
Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz
des Bestellers
zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XIII.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der
Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Falls Sie
vermuten, dass von der Webseite www.quintex.info aus eines Ihrer
Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie dies bitte umgehend per E-Mail
an info@quintex.info mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die zeitaufwendigere Einschaltung
eines Rechtsanwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen
Abmahnung nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
Wir sind bestrebt, alle gesetzlichen Anforderungen, Vorschriften und
Informationspflichten vollständig zu erfüllen. Falls Sie vermuten, dass
dies nicht der Fall ist, teilen Sie dies bitte umgehend per E-Mail an info@quintex.info
mit oder nutzen Sie unsere Kontaktseite,
damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Bitte nehmen Sie zur
Kenntnis, dass die zeitaufwendigere Einschaltung eines Rechtsanwaltes
zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung nicht dessen
wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
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